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BRKE II Nr. 140/1993 vom 14. September 1993 in BEZ 1993 Nr. 34
3. a) Strittig ist, ob das geplante 8,04 m hohe Gebäude die Vorschriften über
die Gebäudehöhe einhalte. Nach Ziff. 4.1 BauO der Gemeinde X. sind in der Zone
E2/30 zwei Vollgeschosse und ein (anrechenbares) Dachgeschoss zulässig. Die
maximale Gebäudehöhe beträgt 7,5 m.
Der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die höchstzulässige Gebäude-
höhe überschritten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 279 Abs. 1 aPBG (in der
Fassung vom 7. September 1975) waren für die Bestimmung der Gebäudehöhe auf
Grund der erlaubten Vollgeschosszahl eine Bruttogeschosshöhe von 3 m und zu-
sätzlich 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses anzusetzen. Gemäss § 279 Abs.
1 PBG (in der auf den 1. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Fassung vom 1.
September 1991) ist dort, wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt,
für die Gebäudehöhe nunmehr eine Bruttogeschosshöhe von 3,3 m zu Grunde zu
legen. Hinzu kommen wie bisher 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses. Ziff.
4.1 BauO wurde vor der Revision des Planungs- und Baugesetzes geschaffen.
Selbst wenn die Vorschrift neben der Festsetzung der Vollgeschosszahl das Mass
von 7,5 m für die Gebäudehöhe nicht genannt hätte, würde dieses dennoch in der
Zone E2/30 zwingend Geltung gehabt haben, da es den Gemeinden - mit Ausnahme
der Regelungen für Kernzonen (vgl. § 50 Abs. 3 aPBG) - nicht erlaubt war, von den
in § 279 Abs. 1 aPBG gestatteten Ansätzen zur Bestimmung der Gebäudehöhe ab-
zuweichen. Mit der Festsetzung von zwei Vollgeschossen ergab sich demnach per
se eine Gebäudehöhe von 7,5 m. Insoweit hatte daher Ziff. 4.1 BauO rein deklarato-
rischen Charakter, und es kann die Bestimmung nach der Inkraftsetzung des neuen
Rechts nicht einfach als gestützt auf § 279 Abs. 1 (rev)PBG ergangene abweichen-
de kommunale Regelung betrachtet werden. Dazu bedürfte es einer sich an die kan-
tonale Rechtsänderung anschliessenden ausdrücklichen Erklärung des kommunalen
Gesetzgebers. Von der Inkraftsetzung des revidierten Planungs- und Baugesetzes
sind zwar verschiedene Bestimmungen ausgenommen, welche bis zur nächsten Re-
vision der Bau- und Zonenordnungen, längstens aber auf eine Dauer von fünf Jah-
ren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes anwendbar bleiben (Art. III Abs. 3 des
Revisionsgesetzes). § 279 PBG zählt jedoch nicht zu diesen Bestimmungen.
Gemäss Baueingabe beträgt die Gebäudehöhe 8,04 m. Das zulässige Mass
von 8,10 m ist demnach eingehalten.